DIE STIFTUNG

Satzung

Fassung vom 26. April 2023

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Mitteldeutsche Kinderkrebsforschung – Stiftung für Forschung und Heilung“. Die Stiftung führt nach Eintragung in das Stiftungsregister den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“, der auch als Abkürzung „e. S.“ geführt werden kann.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Leipzig.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für

    Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie (Kinderkrebsheilkunde) in Mitteldeutschland

    Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie (Kinderkrebsheilkunde) in Mitteldeutschland.
     
  2. Zweck der Stiftung ist auch, dass zur Förderung der Behandlung auf dem Gebiet der Kinderkrebsheilkunde – im Sinne des § 53 Nummer 2 Abgabenordnung – hilfsbedürftigen krebskranken Kindern und ihren Eltern Zuschüsse zu Behandlungskosten und zu Kosten einer solchen Betreuung krebskranker Kinder, die der Behandlung förderlich ist, gewährt werden können.
     
  3. Zweck der Stiftung ist es weiterhin, die berufliche Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie (Kinderkrebsheilkunde) in Mitteldeutschland zu fördern, indem die Stiftung entsprechende Bildungsveranstaltungen durchführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung soll im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus € 50.000,00 bestehen.
  2. Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen des Stiftungsvermögens zu, wenn sie von der/dem Zuwendenden vor oder bei der Zuwendung dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  3. Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Im Rahmen dieses Zweckes sind Vermögensumschichtungen zulässig.
  4. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und allen sonstigen Vermögenswerten der Stiftung, insbesondere aus Zustiftungen und Spenden, sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zugewendet werden.
  5. Die notwendigen und angemessenen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
  6. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen.
  7. Die Stiftung kann zweckgebundene Rücklagen bilden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 5 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Das Jahr der Errichtung der Stiftung bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Die Stiftung hat einen medizinischen Beirat und weitere Unterstützer*innen. Diese sind keine Organe der Stiftung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen. Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Vertretung der Stiftung hat die/der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu handeln.
  3. Ein Mitglied des Kuratoriums oder eines Beirates kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können vor dem Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium abberufen werden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein(e) Nachfolger(in) vom Kuratorium zu wählen.
  6. Das Kuratorium bestimmt die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Vorstandes.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der vom Kuratorium beschlossenen Geschäftsordnung des Vorstandes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    a. Verwaltung des Stiftungsvermögens;

    b. Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;

    c. Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres und jederzeit auf Verlangen des Kuratoriums;

    d. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane an Stiftungsaufsicht und Finanzamt.
     
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, in angemessenem Umfang Hilfskräfte anstellen und Sachverständige hinzuziehen. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein. Entgeltliche Beratungsverträge zwischen der Stiftung und Mitgliedern der Organe bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist ein Kuratoriumsmitglied Gegenstand der Abstimmung, nimmt es an der Abstimmung nicht teil.

    Rechtsgeschäfte und die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 5.000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.

    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen. Eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden. Dies bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz und in digitaler Form stattfinden. Bei einer Präsenzsitzung können Mitglieder des Vorstandes digital zugeschaltet werden.
  2. Vorstandssitzungen werden auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens einmal im Halbjahr oder auf jederzeit mögliche Einladung des Kuratoriums abgehalten. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Beiräte sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat die/der Vorsitzende bzw. ihr(e)/sein(e) Stellvertreter*in unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreter*in anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Die schriftliche und fernschriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind möglich. Alle Vorstandsbeschlüsse sind dem Kuratorium durch die/den Vorstandsvorsitzende(n) in schriftlicher Form zuzuleiten.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Die Vollmachtserteilung bedarf der Schriftform. Die Vollmacht hat sich auf die Sitzung und ggf. den betroffenen Tagesordnungspunkt zu beziehen. Die Vollmacht ist der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu übergeben. Eine vollmachtslose Vertretung mit nachträglicher Genehmigung ist unzulässig. Ordnungsgemäß vertretene Vorstandsmitglieder nehmen an der Abstimmung i.S.d. Abs. 3 S. 1 teil. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, maximal 11 ordentlichen Kuratoriumsmitgliedern und weiteren Ehrenmitgliedern des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. Ihnen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, sofern das Vermögen der Stiftung dies zulässt.
  2. Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Kuratoriums. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Kuratoriumsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Amtszeit kann durch Beschluss des Kuratoriums um jeweils 3 Jahre verlängert werden, und zwar mehrfach.
  4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus dem Kuratorium aus, so kann von den Kuratoren*innen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied aufgrund eines Beschlusses des Kuratoriums bestellt werden.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Verwaltung der Stiftung. Der Vorstand hat dem Kuratorium in regelmäßigen Abständen, auf Verlangen des Kuratoriums jederzeit, unter Vorlage von Belegen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung zu gewähren. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Bestellung der/des Vorstandsvorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertretung;
  2. Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln;
  3. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums;
  4. Zustimmung zu Anstellungs- und Beratungsverträgen gem. § 8 Ziff. 2 dieser Satzung;
  5. Satzungsänderungen, die jeweils nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen der Kuratoren*innen beschlossen werden können;
  6. Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplans;
  7. Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung;
  8. Feststellung der Jahresrechnung;
  9. Entlastung des Vorstandes;
  10. Neubestellung von Kuratoren*innen.
  11. Persönlichkeiten, die sich um den Stiftungszweck in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium angetragen werden.
  12. Wahl des medizinischen Beirates, des Wirtschaftsbeirates und weiterer Unterstützer*innen.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese können als Präsenzsitzung oder in digitaler Form abgehalten werden. Bei einer Präsenzsitzung können Kuratoriumsmitglieder digital zugeschaltet werden. Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. Jährlich müssen zwei Versammlungen des gesamten Kuratoriums stattfinden. In den Sitzungen führt die/der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums sind stets zu protokollieren. Die mündliche, fernmündliche, schriftliche und fernschriftliche (auch per Telefax und E-Mail) Beschlussfassung ist zulässig.
  3. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Kuratoriumsmitglieder.
  4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoren*innen an der Beschlussfassung mitwirkt. Die Stimmenthaltung ist Mitwirkung an der Beschlussfassung.
  5. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in dieser Satzung vorgeschrieben ist.

    Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gezählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Kuratoriums.
     
  6. Ein Kuratoriumsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen. Die Vollmachtserteilung bedarf der Schriftform. Die Vollmacht hat sich auf die Sitzung und ggf. den betroffenen Tagesordnungspunkt zu beziehen. Die Vollmacht ist der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu übergeben. Eine vollmachtslose Vertretung mit nachträglicher Genehmigung ist unzulässig. Ordnungsgemäß vertretene Kuratoriumsmitglieder wirken an der Beschlussfassung i.S.d. Abs. 4 mit. Ein Kuratoriumsmitglied kann maximal zwei weitere Kuratoriumsmitglieder vertreten.

§ 13 Medizinischer Beirat

  1. Der medizinische Beirat wird vom Kuratorium auf unbestimmte Zeit gewählt.
  2. Der medizinische Beirat berät Vorstand und Kuratorium in allen wissenschaftlichen Belangen der Stiftung. Er ist nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet, dem Vorstand und dem Kuratorium zur Verwirklichung des Stiftungszweckes geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Vor der Vergabe von Stiftungsmitteln hat das Kuratorium das Votum des medizinischen Beirates zu hören.
  3. Der medizinische Beirat arbeitet nach einer vom Kuratorium beschlossenen Geschäftsordnung.
  4. Mitglieder des medizinischen Beirats dürfen nicht zugleich Fördermittelempfänger*innen der Stiftung sein.

§ 14 Wirtschaftsbeirat

  1. Der Wirtschaftsbeirat wird vom Kuratorium auf unbestimmte Zeit gewählt.
  2. Der Wirtschaftsbeirat berät Vorstand und Kuratorium in allen wirtschaftlichen Belangen der Stiftung. Der Wirtschaftsbeirat ist nicht Mitglied eines Organs der Stiftung. Er ist jedoch jederzeit dazu berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums der Stiftung teilzunehmen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils zwingend geltenden Stiftungsrechtes.

§ 16 Aufhebung der Stiftung

  1. Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist ausgeschlossen.
  2. Die Auflösung der Stiftung kann das Kuratorium nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen einer stimmberechtigten Mehrheit beschließen.
  3. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, kann das Kuratorium nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen einer stimmberechtigten Mehrheit eine Änderung des Stiftungszweckes beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein „Elternhilfe für krebskranke Kinder Leipzig e. V.“. Dieser hat das ihm zugefallene Vermögen der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

Hier finden Sie unsere Satzung als PDF-Dokument zum Herunterladen (6 Seiten, DIN-A4, 300 KB)