Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung trägt den Namen „Mitteldeutsche Kinderkrebsforschung – Stiftung für Forschung und Heilung“
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Leipzig.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für
Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie (Kinderkrebsheilkunde) in Mitteldeutschland
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie (Kinderkrebsheilkunde) in Mitteldeutschland - Zweck der Stiftung ist auch, dass zur Förderung der Behandlung auf dem Gebiet der Kinderkrebsheilkunde – im Sinne des § 53 Nummer 2 Abgabenordnung hilfsbedürftigen – krebskranken Kindern und ihren Eltern Zuschüsse zu Behandlungskosten und zu Kosten einer solchen Betreuung krebskranker Kinder, die der Behandlung förderlich ist, gewährt werden können.
- Zweck der Stiftung ist es weiterhin, die berufliche Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie (Kinderkrebsheilkunde) in Mitteldeutschland zu fördern, indem die Stiftung entsprechende Bildungsveranstaltungen durchführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung soll im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus € 50.000,00 bestehen.
- Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen des Stiftungsvermögens zu, wenn sie von dem Zuwendenden vor oder bei der Zuwendung dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
- Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Im Rahmen dieses Zweckes sind Vermögensumschichtungen zulässig.
- Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und allen sonstigen Vermögenswerten der Stiftung, insbesondere aus Zustiftungen und Spenden, sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zugewendet werden.
- Die notwendigen und angemessenen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
- Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen.
- Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden. Dabei sind die einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung zu beachten.
§ 5 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Das Jahr der Errichtung der Stiftung bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 6 Organe der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
- Die Mitglieder der Organe der Stiftung erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Die Stiftung hat einen medizinischen Beirat und weitere Unterstützer. Diese sind keine Organe der Stiftung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen. Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Vertretung der Stiftung hat der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu handeln.
- Ein Mitglied des Kuratoriums oder des Beirats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes können vor dem Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium abberufen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Kuratorium zu wählen.
- Das Kuratorium bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der vom Kuratorium beschlossenen Geschäftsordnung des Vorstandes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Verwaltung des Stiftungsvermögens;
Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres und jederzeit auf Verlangen des Kuratoriums;
Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde. - Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, in angemessenem Umfang Hilfskräfte anstellen und Sachverständige hinzuziehen. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein. Entgeltliche Beratungsverträge zwischen der Stiftung und Mitgliedern des Kuratoriums bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen.
Die Bezahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstandes steht unter dem Vorbehalt, dass hierfür von dritter Seite finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für diesen Zweck eingeworben werden.
Rechtsgeschäfte und die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 5.000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihres Aufwandes und den Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
- Vorstandssitzungen werden auf Einladung des Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen entsprechend den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung oder auf jederzeit mögliche Einladung des Kuratoriums abgehalten. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die schriftliche und fernschriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind möglich. Alle Vorstandsbeschlüsse sind dem Kuratorium durch den Vorstandsvorsitzenden in schriftlicher Form zuzuleiten.
§ 10 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, maximal 11 ordentlichen Kuratoriumsmitgliedern und weiteren Ehrenmitgliedern des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. Ihnen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, sofern das Vermögen der Stiftung dies zulässt.
- Die Kuratoren wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Die Wiederwahl ist zulässig. Kuratoriumsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Amtszeit kann durch Beschluss des Kuratoriums um jeweils 3 Jahre verlängert werden.
- Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus dem Kuratorium aus, so kann von den Kuratoren ein neues Mitglied aufgrund eines Beschlusses des Kuratoriums bestellt werden.
- Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Rechtsaufsicht und dem Finanzamt unverzüglich angezeigt.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Verwaltung der Stiftung. Der Vorstand hat dem Kuratorium in regelmäßigen Abständen, auf Verlangen des Kuratoriums jederzeit, unter Vorlage von Belegen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung zu gewähren. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Bestellung des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters;
- Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln;
- Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums;
- Zustimmung zu Anstellungs- und Beratungsverträgen gem. § 8 Ziff. 2 dieser Satzung;
- Satzungsänderungen, die jeweils nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen der Kuratoren beschlossen werden können;
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplans
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung;
- Feststellung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Neubestellung von Kuratoren.
- Persönlichkeiten, die sich um den Stiftungszweck in hervorragende Weise verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium angetragen werden.
- Wahl des medizinischen Beirates, des Wirtschaftsbeirates und weiterer Unterstützer.
§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums jährlich ein. Jährlich müssen zwei Versammlungen des gesamten Kuratoriums stattfinden. In den Sitzungen führt der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz.
- Beschlüsse des Kuratoriums sind auf Veranlassung des Sitzungsleiters stets zu protokollieren. Die mündliche, fernmündliche, schriftliche und fernschriftliche (auch per Telefax und E-Mail) Beschlussfassung ist zulässig.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Kuratoriumsmitglieder.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoren an der Beschlussfassung mitwirkt. Die Stimmenthaltung ist Mitwirkung an der Beschlussfassung.
- Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in dieser Satzung vorgeschrieben ist.
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gezählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums.
§ 13 Medizinischer Beirat
- Der medizinische Beirat wird vom Kuratorium auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Der medizinische Beirat berät Vorstand und Kuratorium in allen wissenschaftlichen Belangen der Stiftung. Er ist nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet, dem Beirat und dem Kuratorium zur Verwirklichung des Stiftungszweckes geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Vor der Vergabe von Stiftungsmitteln hat das Kuratorium das Votum des medizinischen Beirates zu hören.
- Der medizinische Beirat arbeitet nach einer vom Kuratorium beschlossenen Geschäftsordnung.
§ 14 Wirtschaftsbeirat
- Der Wirtschaftsbeirat wird vom Kuratorium auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Der Wirtschaftsbeirat berät Vorstand und Kuratorium in allen wirtschaftlichen Belangen der Stiftung. Der Wirtschaftsbeirat ist nicht Mitglied eines Organs der Stiftung. Er ist jedoch jederzeit dazu berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums der Stiftung teilzunehmen.
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils zwingend geltenden Stiftungsrechtes.
§ 16 Aufhebung der Stiftung
- Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist ausgeschlossen.
- Die Auflösung der Stiftung kann das Kuratorium nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen einer stimmberechtigten Mehrheit beschließen.
- Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, kann das Kuratorium nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen einer stimmberechtigten Mehrheit eine Änderung des Stiftungszweckes beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein „Elternhilfe für krebskranke Kinder Leipzig e. V.“. Dieser hat das ihm zugefallene Vermögen der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
(Stand: 9. April 2019)
Download
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(6 Seiten, DIN-A4, 300 KB)

Unser Leitbild

Die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen herausgegebenen Grundsätze guter Stiftungspraxis bilden die Basis unserer Stiftungsarbeit und können hier im PDF nachgelesen werden (871 KB, 32 Seiten, externer Link)